Rechtslage zur elektronischen Signatur

Elektronische Signaturen werden im elektronischen Geschäftsverkehr immer häufiger zur Authentifizierung und Identifizierung verwendet.

Ausgangspunkt für die aktuelle Signaturgesetzgebung in der Europäischen Union ist die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (eIDAS). Diese definiert die Vorgaben für die Regelungen elektronischer Signaturen, die durch die Mitgliedstaaten und die anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes in nationalen Gesetzen umgesetzt wurden.

Basierend auf dieser EU-Verordnung hat der deutsche Gesetzgeber den Einsatz von elektronischen Signaturen im Rechtsverkehr geregelt. Das deutsche Vertrauensdienstegesetz (VDG) ergänzt die eIDAS–Verordnung (EU) Nr. 910/2014.

Was ist eine elektronische Signatur?

In Sinne der eIDAS-Verordnung sind “elektronische Signatur” Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet.

Alle Signaturen, die Sie mit DigiSigner erstellen können, entsprechen dieser Definition und sind von daher von diesem Gesetz vollständig abgedeckt.

Sind elektronische Signaturen rechtsverbindlich?

Gemäß § 127 BGB dürfen elektronische Signaturen zur Wahrung aller durch Rechtsgeschäft bestimmten elektronischen Formen eingesetzt werden. Dies bedeutet, dass Sie nahezu alle Verträge des täglichen Lebens mittels DigiSigner-Signaturen rechtsverbindlich unterschreiben können.

Werden elektronische Signaturen vor Gericht anerkannt?

Im Streitfall wird das Gericht dem elektronisch signierten Dokument die Zulässigkeit als Beweismittel nicht deshalb absprechen, weil das Dokument nur in elektronischer Form vorliegt. Der mit einer DigiSigner-Signatur versehene Vertrag kann somit als Beweis in einem Rechtsstreit gemäß § 371 ZPO verwendet werden.

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